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Schwerbehinderung vs. Pflegegrad: Was ist der Unterschied?

  • Autorenbild: Heike Teich
    Heike Teich
  • 11. Juli 2025
  • 4 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 13. Aug. 2025

In Deutschland gibt es verschiedene Systeme, um Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen zu unterstützen. Oftmals werden dabei die Begriffe Schwerbehinderung und Pflegegrad verwechselt oder gleichgesetzt. Doch obwohl beide auf gesundheitlichen Beeinträchtigungen basieren, beschreiben sie unterschiedliche Aspekte und führen zu verschiedenen Leistungsansprüchen.


Was ist eine Schwerbehinderung?

Eine Schwerbehinderung wird durch das Versorgungsamt festgestellt und ist im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) geregelt. Sie bezieht sich auf die dauerhafte Beeinträchtigung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben aufgrund einer körperlichen, geistigen, seelischen oder Sinnesbehinderung. Der Grad der Behinderung (GdB) wird in Zehnerschritten von 20 bis 100 festgelegt. Ab einem GdB von 50 spricht man von einer Schwerbehinderung.


Wichtige Punkte zur Schwerbehinderung:

  • Fokus: Auswirkungen der Behinderung auf die Teilhabe am gesellschaftlichen und beruflichen Leben.

  • Feststellung: Durch das Versorgungsamt nach Antragstellung.

  • Vorteile: Umfassen Nachteilsausgleiche wie besonderen Kündigungsschutz, Zusatzurlaub, steuerliche Vergünstigungen, ermäßigte Eintritte oder Parkerleichterungen (je nach Merkzeichen).

  • Unabhängig vom Pflegebedarf: Eine Schwerbehinderung sagt nichts über den konkreten Bedarf an pflegerischer Unterstützung aus. Jemand mit einer hohen Schwerbehinderung kann durchaus selbstständig sein und keinen Pflegebedarf haben.



Was ist ein Pflegegrad?

Der Pflegegrad (bis 2017 Pflegestufe) wird von der Pflegekasse nach einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) oder MEDICPROOF festgestellt. Er ist im Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) verankert und bewertet den Grad der Selbstständigkeit einer Person und damit ihren Bedarf an Unterstützung im Alltag.

Es gibt fünf Pflegegrade:

  • Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit


  • Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit


  • Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit


  • Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit


  • Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung


Wichtige Punkte zum Pflegegrad:

  • Fokus: Grad der Selbstständigkeit in den Bereichen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen, Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte.

  • Feststellung: Durch die Pflegekasse nach Begutachtung.

  • Vorteile: Umfassen finanzielle Leistungen für häusliche Pflege, Sachleistungen für Pflegedienste, Pflegegeld, Pflegeberatungen, Leistungen für Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege oder vollstationäre Pflege sowie Hilfsmittel...

  • Unabhängig von der Anerkennung als Schwerbehinderung: Eine Person kann einen hohen Pflegegrad haben, aber keine Schwerbehinderung, und umgekehrt.


Der entscheidende Unterschied auf einen Blick

Merkmal

Schwerbehinderung


Pflegegrad

Gesetzliche Basis

SGB IX (Versorgungsamt)

SGB XI (Pflegekasse)

Beurteilungsgrund

Auswirkungen der Behinderung auf die Teilhabe

Grad der Selbstständigkeit und Hilfebedarf im Alltag

Leistungen

Nachteilsausgleiche (z.B. Zusatzurlaub, Steuervorteile)

Finanzielle Leistungen und Sachleistungen für Pflege

Beziehung

Können unabhängig voneinander vorliegen

Können unabhängig voneinander vorliegen

Beispiel: Herr Müller und Frau Schmidt


Stellen wir uns zwei Personen vor: Herrn Müller und Frau Schmidt.

Herr Müller

Herr Müller ist 45 Jahre alt und hatte vor einigen Jahren einen schweren Arbeitsunfall. Seitdem ist er querschnittsgelähmt. Er sitzt im Rollstuhl und benötigt bei vielen alltäglichen Verrichtungen Unterstützung, kann aber seinen Haushalt mit Hilfsmitteln größtenteils selbst managen und fährt ein speziell umgebautes Auto.


  • Schwerbehinderung bei Herrn Müller: Das Versorgungsamt hat bei Herrn Müller einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 festgestellt, da seine Querschnittslähmung eine erhebliche und dauerhafte Beeinträchtigung seiner Mobilität und damit seiner Teilhabe am gesellschaftlichen Leben darstellt. Er hat das Merkzeichen "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und das Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) in seinem Schwerbehindertenausweis.


    Vorteile für Herrn Müller: Er erhält steuerliche Vergünstigungen, hat Anspruch auf einen besonderen Kündigungsschutz, darf Behindertenparkplätze nutzen und erhält je nach Bundesland einen höheren Zusatzurlaub.


  • Pflegegrad bei Herrn Müller: Obwohl Herr Müller querschnittsgelähmt ist, hat er durch viel Training und den Einsatz von Hilfsmitteln einen hohen Grad an Selbstständigkeit in seiner Selbstversorgung. Er kann sich selbstständig im Rollstuhl bewegen, sich anziehen und auch die Körperpflege weitgehend alleine bewerkstelligen. Er benötigt zwar Unterstützung beim Transfer ins Bett oder Auto und bei der Zubereitung aufwendiger Mahlzeiten, aber sein Pflegebedarf ist im Vergleich zu einer Person, die bettlägerig ist, geringer.


    Ergebnis der Begutachtung: Es wurde ein Pflegegrad 2 festgestellt, da seine Selbstständigkeit erheblich beeinträchtigt ist, aber nicht in dem Maße, dass er rund um die Uhr auf umfassende Hilfe angewiesen wäre. Er erhält Pflegegeld, das er für eine Unterstützung im Haushalt und bei Transfers nutzen kann.



Frau Schmidt

Frau Schmidt ist 88 Jahre alt und leidet an fortgeschrittener Demenz. Sie ist körperlich noch relativ fit, kann sich selbstständig bewegen und auch kurze Spaziergänge machen. Allerdings ist sie zeitlich und örtlich desorientiert, kann sich nicht mehr an Absprachen erinnern, vergisst das Essen und Trinken und ist nicht mehr in der Lage, ihren Haushalt oder ihre Finanzen zu regeln.


  • Schwerbehinderung bei Frau Schmidt: Bei Frau Schmidt wurde keine Schwerbehinderung festgestellt. Ihre Demenz beeinflusst zwar ihre kognitiven Fähigkeiten, aber sie hat keine dauerhafte körperliche Einschränkung, die ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben im Sinne des SGB IX wesentlich beeinträchtigen würde. Ein GdB von unter 50 wäre möglich, aber kein anerkannter Schwerbehindertenstatus.


    Da sie keine Schwerbehinderung hat, erhält sie auch keine der damit verbundenen Nachteilsausgleiche.



  • Pflegegrad bei Frau Schmidt: Obwohl Frau Schmidt körperlich noch mobil ist, ist ihre Selbstständigkeit im Bereich der kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten sowie der Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte erheblich eingeschränkt. Sie benötigt ständige Beaufsichtigung und Anleitung, um ihren Alltag zu bewältigen und Gefahren zu vermeiden.


    Ergebnis der Begutachtung: Ihr wurde ein Pflegegrad 4 zugesprochen. Dies begründet sich vor allem durch die schwere Beeinträchtigung ihrer kognitiven Fähigkeiten, die zu einem hohen Beaufsichtigungs- und Unterstützungsbedarf im Alltag führt. Sie erhält dementsprechend höhere Leistungen für häusliche Pflege, um sicherzustellen, dass sie gut versorgt ist.



Fazit aus dem Beispiel:

Das Beispiel zeigt deutlich, dass Herr Müller eine Schwerbehinderung hat, aber einen vergleichsweise niedrigeren Pflegegrad, da er trotz seiner körperlichen Einschränkung noch relativ selbstständig ist. Frau Schmidt hingegen hat keine Schwerbehinderung, benötigt aber aufgrund ihrer Demenz einen sehr hohen Pflegegrad, da ihre Selbstständigkeit im Alltag massiv beeinträchtigt ist.

Dies verdeutlicht, dass die Schwerbehinderung die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben bewertet, während der Pflegegrad den konkreten Bedarf an Unterstützung im Alltag misst.

 
 
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